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4. Oktober 2023Amtsgericht Bochum gibt Klage vollumfänglich statt.
Bochum/Wattenscheid- Mit Schreiben vom 06.10.2022 erteilte die SG Wattenscheid 09 dem Lokalpolitiker Claus Cremer ein medial viel beachtetes Stadionverbot. In der Öffentlichkeit wurde dieses Stadionverbot auch als Teil des „demokratischen Kampfes gegen Rechts“ vermarktet.
Gegen dieses willkürliche Stadionverbot ging der Betroffene juristisch vor und erhielt vom Amtsgericht Bochum nun vollumfänglich recht.
Folgende Passagen des Urteils (47 C 81/23) sollten zum nachdenken anregen und sind zudem eine Ohrfeige für selbsternannte Meinungswächter. So schreibt das AG Bochum u.a.:
„(…) Der Kläger hat sich weder an diesem noch an einem anderen Tag im Stadion auffällig oder störend verhalten. Insbesondere hat er sich vor Ort nicht politisch engagiert bzw. geäußert. Demgegenüber kam es von den Fans gegenüber dem Kläger zu verbalen Tumulten. (…)“
„(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Stadionverbots vom 06.10.2022 nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, da das von der Beklagten ausgesprochene Verbot, das Stadion zu betreten, ihn rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Stadionverbot verstößt gegen die Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten und ist auch im Übrigen nicht gerechtfertigt. (…)“
„(…) Es gab keinen Vorfall, in dem der Kläger im Zusammenhang mit einem Fußballspiel in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Ein anderer sachlicher Grund für die Erteilung eines Hausverbots liegt auch nicht vor. (…)“
„(…) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die politischen Positionen seien mit den Werten, die der Beklagte vertritt, nicht zu vereinbaren, berechtigt ihn das nicht, dem Kläger den Zutritt zum Stadion zu verwehren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zukünftig das politische Engagement aller Besucher als Zulassungskriterium geprüft würde. (…)“
„(…) Ein sachlicher Grund liegt auch nicht darin, dass Vertreter der Fans angekündigt haben, gegenüber dem Kläger handgreiflich zu werden. Da von dem Kläger selbst im Stadion und gegenüber den Fangruppen bisher keine Provokationen ausgegangen sind, können die Drohungen gewaltbereiter Fans doch nicht dazu führen, dass das Opfer von den Veranstaltungen ausgeschlossen wird. Ein Verein, der sich Menschenfreundlichkeit auf die Fahnen schreibt, kann und darf die Gewaltbereitschaft von Fans, unabhängig davon, welche politischen Positionen sie vertreten, nicht dulden. lnsoweit wäre es eine angemessene Maßnahme, die entsprechenden Fans auszuschließen, wenn von ihnen eine Gefährdung der Ordnung und der Sicherheit ausgeht. (…)“
Claus Cremer selbst sagte zu dem nun veröffentlichten Urteil: „Das Gericht in Bochum ist unserer Argumentation auf ganzer Linie gefolgt. Es war und ist jedoch noch immer erschreckend, mit welchen Willkürmaßnahmen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen wird, um genau mit diesen Maßnahmen zu dokumentieren, wie „demokratisch“, „freiheitlich“ und „offen“ man angeblich selbst ist. Ich danke meiner Rechtsanwältin für die geleistete Arbeit und hoffe, dass Wattenscheid 09 das derzeitige, sportliche Tief schnell überwinden kann.“
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