SATZUNG
I. Abschnitt: Politische Aufgabe
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
(2) 1Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 2Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
(3) 1Über den Aufnahmeantrag entscheidet der für die Aufnahme zuständige Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. 2Alle Aufnahmeanträge sind zügig zu bearbeiten und bedürfen der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands und des Parteivorstands.
(4) 1Wird ein Aufnahmeantrag vom Kreisvorstand abgelehnt, so steht dem Bewerber ein Widerspruchsrecht beim Landesvorstand zu. 2Wird ein Aufnahmeantrag vom Landesvorstand abgelehnt, so steht dem Bewerber ein Widerspruchsrecht beim Parteivorstand zu. 3Die Entscheidung des Parteivorstands ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
(5) Über Aufnahmeanträge von Bewerbern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben, entscheidet das Parteipräsidium.
(6) 1Über Aufnahmeanträge von Bewerbern, die bereits Mitglied der Partei waren, entscheidet das Parteipräsidium. 2Alle Bewerber haben ihren Austritt und den beantragten Wiedereintritt schriftlich zu begründen.
(7) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmedatum in der Mitgliederdatei des Parteivorstands. 2Die Bewerber werden in geeigneter Weise unverzüglich vom Parteivorstand über die erfolgte Aufnahme unterrichtet.
(8) 1Niemand kann gleichzeitig Mitglied einer anderen Partei sein. 2Ausnahmen beschließt der Parteivorstand auf Antrag.
(9) Von der Partei zugelassene Doppelmitgliedschaften unterliegen bei Bewerbungen für Wahlen zur Erlangung öffentlicher Mandate den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
(10) 1Der Parteivorstand kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die aber keine Mitgliedsrechte haben. 2Sie müssen sich zu den politischen Zielen der Partei bekennen und müssen keine Deutschen im Sinne des § 2 Absatz 1 sein. 3Fördernde Mitglieder bezahlen mindestens den in der Beitragsordnung festgelegten normalen Beitrag monatlich. 4Ermäßigte Beiträge sind nicht zulässig.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung der Bundespartei und der Satzung der Landespartei nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten die politischen Ziele der Partei zu fördern und sich an der Arbeit zu beteiligen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
(4) Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht in den Gliederungen der Partei, denen es angehört.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Parteisatzungen für öffentliche Ämter und Mandate zu bewerben.
(6) Jedes Mitglied, das ein öffentliches Amt oder Mandat ausübt, ist parteiöffentlich verpflichtet, Rechenschaft abzulegen gegenüber dem Organ, das ihn für das Amt oder Mandat aufgestellt hat.
(7) 1Jedes Mitglied ist verpflichtet, die mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages mit der Partei abgeschlossenen Verpflichtungen einzuhalten. 2Insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet die Rechtsvorschriften und das Programm der Partei zu befolgen. 3Jedes Mitglied ist verpflichtet eine in der Beitragsordnung der Partei festgelegte einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. 4Ermäßigte Monatsbeiträge sind unter Angabe von Gründen zu beantragen und dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für fördernde Mitglieder im Sinne des § 2 Absatz 10.
(9) 1Das Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen und das passive Wahlrecht für ein Parteiamt ruhen bei denjenigen Mitgliedern, die mit ihrem Beitrag am Tage der Abstimmung oder Wahl mindestens einen Monat im Rückstand sind. 2Bei Wahlen für Bewerber allgemeiner Wahlen gelten ergänzend die Bestimmungen des jeweili-gen Wahlgesetzes.
(10) 1Die Landesverbände können zur Sicherstellung einer geordneten Infrastruktur eine beim Landesverband verbleibende zusätzliche Mitgliederumlage vorsehen. 2Diese darf monatlich € 2,50 nicht überschreiten. 3Über diese zusätzliche Mitgliederumlage entscheidet der jeweilige Landesparteitag. 4Die Zahlung von zusätzlichen Mitgliederumlagen kann durch den Landesparteitag zeitlich begrenzt werden.
(11) Mitglieder der Partei, die in der Partei, vom Kreisvorsitzenden aufwärts, eine führende Stellung einnehmen, können gegenüber dem zuständigen Landesvorstand oder dem Parteivorstand zur Auskunftserteilung über ihren Werdegang und zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verpflichtet werden.
(12) 1Anwärter auf ein Parteiamt und Parteimitglieder, die eine Kandidatur zu allge-meinen Wahlen annehmen, sind verpflichtet, von sich aus vor Annahme des Amtes oder der Kandidatur lückenlos Mitteilung über etwaige Strafen zu machen, die von ordentlichen Gerichten, ohne Rücksicht auf Anlaß und Zeit, gegen sie ausgespro-chen wurden, sowie darüber hinaus, ob und wann gegen sie ein Insolvenzverfahren stattgefunden hat, sie eine Erklärung an Eides Statt über die wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben mußten oder ob ein Strafverfahren anhängig ist. 2Diese Mitteilung und das Führungszeugnis sind dem Landesvorstand vorzulegen.
(13) 1Erfolgen diese Mitteilungen und die Vorlage des Führungszeugnisses nicht vor Annahme des Amtes oder der Kandidatur, so ist der Landesvorstand gehalten, diese in einer angemessenen Frist anzufordern. 2Der Parteivorstand und das Parteipräsidium können dies ebenfalls verlangen und eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. 3Wird der Anforderung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Weigerung als Verstoß gegen die Satzung und gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei im Sinne des § 17 Absatz 4 der Satzung.
(14) Die Partei wurde am 28. November 1964 in Hannover mit dem Namen Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) gegründet Dieser Name bleibt Eigentum der Partei. Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft sind durch die Umbenennung unberührt und bestehen fort.
(2) 1Mitglieder, die mehr als zwei Monate trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit ihren Beiträgen schuldhaft im Rückstand sind, werden von ihrem zuständigen Vor-stand gestrichen. 2Das Nähere ist in den folgenden Absätzen geregelt.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den zuständigen Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als zwei Monate im Rückstand geblieben ist.
(4) 1Der Streichungsbeschluß mit Rechtsmittelbelehrung muß dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben werden. 2Der Einspruch gegen den Streichungsbeschluß ist binnen einer Woche nach Empfang beim zuständigen Landesvorstand möglich. 3Er hat aufschiebende Wirkung, wenn innerhalb der Einspruchsfrist die Rückstände an Beiträgen bezahlt werden. 4Der Anspruch der Partei auf die Beiträge für die zurückliegende Zeit bleibt bestehen.
(5) Bleibt ein Mitglied nach rechtskräftiger Entscheidung der Schiedsgerichte mit der Zahlung der verhängten Geldbuße entsprechend § 17 Absatz 7 Satz 1 trotz zweifa-cher Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand, so wird es durch den zuständigen Vorstand auf Anweisung des Parteivorstands gestrichen.
(6) Gegen Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Satzung und weiteren Rechtsvorschriften oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit Schaden zufügen, können Ordnungsmaßnahmen gemäß § 17 Absätze 4 bis 9 eingeleitet werden.
III. Abschnitt: Gliederung und Organe der Bundespartei
(2) 1Die Landesverbände regeln ihre Struktur in eigenen Landesverbandssatzungen, die den Bestimmungen der Bundessatzung nicht widersprechen dürfen. 2Die Bezirks- und Kreisverbände haben keine eigenen Satzungen. 3Ihre Struktur wird in der Bundessatzung und den jeweiligen Landessatzungen geregelt.
(3) Grundlage der Gliederung der Partei ist die amtlich festgelegte Verwaltungsglie-derung der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Landesverbände können durch ihre Satzung oder durch Beschluß des Lan-desvorstandes für den Begriff Kreisverband andere Bezeichnungen verwenden.
(2) 1Der Parteivorsitzende beruft den Bundesparteitag ein. 2Die Einladungsfrist beträgt zwei Monate. 3Der Einladung, die an alle Landes-, Bezirks-, Kreisverbände, Bezirks-, Kreisbereiche, Parteivorstandsmitglieder und Vereinigungen nach § 16 der Satzung zu verschicken ist, ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. 4Der Bundesparteitag beschließt:
1. das Parteiprogramm,
2. die Satzung,
3. die Schiedsgerichtsordnung,
4. die Geschäftsordnung,
5. die Beitragsordnung,
6. die Finanzausgleichsordnung.
(3) 1Der Bundesparteitag wählt in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl:
1. den Parteivorsitzenden,
2. die stellvertretenden Parteivorsitzenden,
3. die übrigen Mitglieder des Parteivorstands,
4. die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes,
in getrennten Wahlgängen in der genannten Reihenfolge. 2Der Bundesparteitag wählt auch mindestens zwei Kassenprüfer. 3Deren Wahl kann, wenn es keinen Wi-derspruch gibt, offen erfolgen. 4Näheres regelt in Bezug auf den Parteivorstand § 7 Absätze 2 und 5. 5Der Bundesparteitag beschließt auch den Delegiertenschlüs-sel für den nächstfolgenden Bundesparteitag.
(4) 1Der Bundesparteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Parteivorstands entgegen und faßt über ihn Beschluß. 2Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch die Kassenprüfer zu überprüfen.
(5) Der Parteivorsitzende muß den Bundesparteitag einberufen, wenn dies acht Landesverbände durch ihren Landesparteitag oder ihren Landesvorstand verlangen.
(6) Dem Bundesparteitag gehören die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstands, die gewählten Landesvorsitzenden und die von den Kreismitgliederversammlungen zu wählenden Delegierten an.
(7) 1Die Delegierten der Kreisverbände müssen auf einer Mitgliederversammlung gewählt werden. 2Über die ordnungsgemäße Wahl der Delegierten in den Kreismitgliederversammlungen ist ein Nachweis zu führen. 3Dem Nachweis ist eine Anwe-senheitsliste der erschienenen Mitglieder beizufügen, aus der sich Name und Stimmberechtigung der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Personen ergeben.
(8) 1Vorbereitende Anträge können gestellt werden vom Präsidium, dem Parteivor-stand, den Landes-, den Bezirksverbänden, den Kreismitgliederversammlungen, den Vereinigungen gemäß § 16 dieser Satzung oder den Delegierten, wenn deren Antrag von mindestens 30 stimmberechtigten Delegierten unterstützt wird. 2Die Anträge müssen einen Monat vor der Tagung beim Parteivorstand eingegangen sein. 3Der Parteivorstand hat alle eingegangenen Anträge spätestens zwei Wochen vor der Tagung den Verbänden zur Information ihrer Delegierten schriftlich mitzuteilen. 4Wenn der Bundesparteitag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, auf dem nächsten Bundesparteitag nur auf Verlangen der einfachen Mehrheit wieder behandelt werden. 5Das Gleiche gilt für einen neuen Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde.
(9) 1Die politischen Beschlüsse des Parteitages sollen in geeigneter Weise der Parteiöffentlichkeit baldmöglichst nach der Tagung bekanntgegeben werden und müssen durch Rundschreiben den Landes-, Bezirks- und Kreisvorständen baldmöglichst nach der Tagung bekanntgemacht werden. 2Die Kreisvorstände haben diese nach Erhalt der Rundschreiben unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten. 3Sie sind beim Parteivorstand unter einer laufenden Nummer für das laufende Jahr geschlossen aufzubewahren.
(2) 1Der Parteivorstand besteht aus dem Parteivorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Parteivorsitzenden und bis zu fünfzehn weiteren Mitgliedern. 2Er bestellt aus seiner Mitte den Generalsekretär.
(3) 1Kraft Amtes gehören dem Parteivorstand die Vorsitzenden der unter § 16 dieser Satzung genannten Vereinigungen an, soweit sie Mitglieder der Partei sind. 2Sie haben im Parteivorstand Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(4) Die nicht in den Parteivorstand gewählten Landesvorsitzenden, der Vorsitzende der Bundestagsfraktion, der Vorsitzende der Fraktion oder Gruppe im europäischen Parlament sind für ihre Amtszeit mit beratender Stimme in den Parteivorstand zu berufen.
(5) 1Der Generalsekretär regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes im Auftrag des Parteivorsitzenden. 2Ihm obliegt weiter die organisatorische Führung der Partei.
(2) In Eilfällen kann das Präsidium mit einer Frist von zwei Tagen eingeladen werden, wobei nur die eilbedürftigen Angelegenheiten beraten und beschlossen werden dürfen.
(2) 1Die Mitglieder des Parteivorstands nach § 7 Absätze 2 und 3, haben in den für sie zuständigen Landesparteitagen Sitz und Rederecht. 2Bei Landesparteitagen zur Wahl von Bewerbern für allgemeine Wahlen gelten immer die Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes.
(3) Der Parteivorsitzende und die Mitglieder des Parteipräsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen aller Gremien und Fraktionen der Partei teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(4) 1Der Parteivorstand kann einen Landesvorstand zur Einberufung eines Be-schlußorgans seines Bereiches anweisen, wenn ein konkreter im Pflichtenkreis des Landesvorstandes liegender Punkt einer dringenden Beschlußfassung bedarf. 2Der Parteivorstand hat dem Landesvorstand hierzu eine Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuräumen. 3Kommt der Landesvorstand dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, kann der Parteivorstand die Versammlung selbst einberufen. 4Ein Par-teivorstandsmitglied ist berechtigt in dieser Versammlung den Vorsitz zu übernehmen. 5Der Parteivorstand kann mit der Durchführung der Maßnahme das Parteipräsidium oder weitere Parteimitglieder bevollmächtigen.
(5) 1Alle Gliederungen und Vorstände der Partei sind gegenüber dem Parteivorstand und dem Parteipräsidium auskunftspflichtig. 2Die Beschlüsse des Parteivorstands, insbesondere solche im Rahmen des § 7 Absatz 1 sind für alle Gebietsverbände, Organe und Mitglieder der Partei bindend. 3Die Mißachtung der Beschlüsse des Parteivorstands ist eine schwere Schädigung der Partei, die erheblich gegen die Ordnung verstößt. Sie reicht zur Begründung von Ordnungsmaßnahmen nach den §§ 17, 18 und 19 der Satzung.
(6) Der Parteivorstand erläßt auf Vorschlag des Parteipräsidiums eine Verwaltungs-ordnung (VwO).
(2) Die Arbeitskreis- und Ausschußvorsitzenden werden vom Parteivorstand berufen und entlassen.
(3) 1Die Vorsitzenden berufen die Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge des Parteivorstandes. 2Die Zahl der Mitglieder soll neun nicht übersteigen.
(4) Die Hinzuziehung von beratenden Sachverständigen, die der Partei nicht angehören, bedarf der Genehmigung des Parteivorstandes.
(5) Arbeitskreis- und Ausschußvorsitzende haben Vortragsrecht beim Parteivorstand.
(6) 1Der Vorsitzende beruft den Arbeitskreis oder Ausschuß ein. 2Er hat dies auf Verlangen des Parteivorstandes oder von mindestens vier Arbeitskreis- oder Aus-schußmitgliedern zu tun. 3Wird dem Verlangen nicht entsprochen, lädt der Parteivorstand ein.
(7) Politische Arbeitskreise und Fachausschüsse dürfen sich nicht ohne Zustimmung des Parteivorstandes an die Öffentlichkeit wenden.
(8) In den Landesverbänden sollen unter Beachtung der Landessatzung entspre-chende landespolitische Gremien gebildet werden.
IV. Abschnitt: Landes-, Bezirksverbände und Bezirksbereiche
(2) 1Es können auf Beschluß des Parteivorstands mehrere Bundesländer zu einem Landesverband zusammengefaßt werden. 2Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung des folgenden Bundesparteitages nach der Zustimmung der betroffenen Landesverbände. 3In einem Bundesland darf es nicht mehrere Landesverbände oder Teile von Landesverbänden geben.
(3) 1Der Landesverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. 2Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den vom Parteivorstand festgelegten Beschlüssen stehen. 3Die Bildung neuer Landesverbände ist nur mit Zustimmung des Parteivorstands auf Vorschlag des Parteipräsidiums möglich.
(2) Die Amtszeit des Landesvorstands beträgt zwei Jahre.
(3) 1Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesparteitages aus. 2Er bestimmt die Richtlinien der Politik und der gesamten Arbeit des Landesverbandes. Er beschließt über die Teilnahme an Wahlen auf Landes- und Kommunalebene und über das Eingehen von Wahlabkommen und Koalitionen auf Kommunalebene mit Zustimmung des Parteivorstands.
(4) 1Organ der politischen Willensbildung des Landesverbandes ist der Landesparteitag als oberstes Organ des Landesverbandes. 2Seine Aufgaben und seine Zusammensetzung werden durch die Landessatzung bestimmt. 3Der Landesparteitag beschließt landespolitische Grundsätze, die Satzung des Landesverbandes und wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht sowie mindestens zwei Kassenprüfer.
(5) Der Landesparteitag muß mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr durchgeführt werden.
(6) Der Landesparteitag wählt die Landesliste zur Bundestags- und Landtagswahl gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Wahlgesetze.
(7) 1Die Delegierten zu den Landesparteitagen müssen durch Kreismitgliederversammlungen gewählt werden. 2Über die ordnungsgemäße Wahl der Delegierten der Kreismitgliederversammlungen ist ein Nachweis zu führen. 3Dem Nachweis ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, aus der sich Name und Stimmberechtigung der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Personen ergeben.
(8) 1Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. 2Der Landesvorstand kann einen Kreisvorstand zur Einberufung eines Beschlußorgans seines Bereiches anweisen, wenn ein konkreter im Pflichtenkreis des Kreisvorstandes liegender Punkt einer dringenden Beschlußfassung bedarf. 3Der Landesvor-stand hat dem Kreisvorstand hierzu eine Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuräumen. 4Kommt der Kreisvorstand dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann der Landesvorstand die Versammlung selbst einberufen. 5Ein Landesvor-standsmitglied ist berechtigt in dieser Versammlung den Vorsitz zu übernehmen. 6Der Landesvorstand kann mit der Durchführung der Maßnahme den geschäftsführenden Landesvorstand oder weitere Parteimitglieder bevollmächtigen.
(2) 1Der Bezirksverband ist eine selbständige Einheit der Partei mit selbständiger Kassenführung. 2Er hat die Aufgabe, dort die politischen Ziele der Partei umzusetzen.
(3) Die Gründung eines Bezirksverbandes ist nur mit der vorherigen Zustimmung des zuständigen Landesvorstands möglich.
(4) Aufbau und Struktur eines Bezirksverbandes werden in der jeweiligen Landes-satzung geregelt.
(5) 1Oberstes Organ eines Bezirksverbandes ist der Bezirksparteitag. 2In der Landessatzung ist zu regeln, ob der Bezirksparteitag als Mitglieder- oder als Delegier-tenversammlung durchgeführt wird.
(6) 1Die politische und organisatorische Führung des Bezirksverbandes obliegt dem Bezirksvorstand. 2In der Landessatzung ist deren Zusammensetzung und Aufgabenbereich zu regeln.
(7) Die Amtszeit des Bezirksvorstands beträgt zwei Jahre.
(8) Der § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.
(9) 1Der Bezirksbereich ist die Gliederung der Partei auf Bezirksebene ohne Kassenführung. 2Über die Einrichtung entscheidet der Landesvorstand. 3Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend.
V. Abschnitt: Kreisverband und -bereich
(2) 1Es können mehrere Verwaltungseinheiten zu einem Kreisverband zusammengefaßt werden. 2Nicht zulässig sind mehrere Kreisverbände oder Kreisverbandsteile innerhalb einer Verwaltungseinheit.
(3) 1Die Gründung eines Kreisverbandes ist nur mit der vorherigen Zustimmung des zuständigen Landesvorstands möglich. 2Der Landesvorstand bestimmt auch die Abgrenzung des Kreisverbandes nach Maßgabe des Absatzes 2.
(4) 1Ein Kreisverband muß mindestens sieben Mitglieder haben. 2Sinkt in einem bestehenden Kreisverband die Zahl unter sieben Mitglieder, so ist der zuständige Landesvorstand berechtigt, die verbliebenen Mitglieder einem benachbarten größeren Kreisverband anzugliedern.
(5) Organe eines Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvor-stand.
(6) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes. 2Sie wählt den Kreisvorstand, die Delegierten für den Bezirksparteitag, den Landesparteitag und den Bundesparteitag, stellt die Kandidaten für Kom-munalwahlen auf und schlägt die Kandidaten für Bundes- und Landtagswahlen vor.
(7) Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen werden, die den neuen Kreisvorstand wählt.
(8) 1Dem Kreisvorstand obliegt die politische und organisatorische Leitung des Kreisverbandes. 2Er besteht aus dem Kreisvorsitzenden, bis zu zwei stellvertreten-den Kreisvorsitzenden und bis zu sieben Beisitzern. 3Der Kreisvorstand wählt den Schatzmeister aus seiner Mitte. 4Die Vertretung des Kreisverbandes nach außen und Vollmacht zur Einrichtung von Bank- und Sparkassenkonten obliegt dem Kreisvorsitzenden.
(9) Die Amtszeit eines Kreisvorstands beträgt ein Jahr.
(10) 1Kreisverbände, die mehrere politische Kreise beziehungsweise kreisfreie Städte umfassen, können eine abweichende Verbandsbezeichnung führen. 2Zuständig für die Genehmigung der Bezeichnung ist der zuständige Landesvorstand. 3Die Bezeichnung der Organe und Amtsträger dieser Verbände müssen der Verbands-bezeichnung entsprechen.
(11) 1Der Kreisbereich ist die Gliederung der Partei auf Kreisebene ohne Kassenführung. 2Über die Einrichtung entscheidet der Landesvorstand. 3Die Absätze 1 bis 10 gelten entsprechend.
(2) Die Amtszeit eines Ortsbereichsvorstands beträgt ein Jahr.
(3) Alle politischen und organisatorischen Maßnahmen der Ortsbereiche müssen im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Untergliederungen in Großstädten.
VI. Abschnitt: Vereinigungen
(2) 1Die Gründung einer Vereinigung muß beim Parteivorstand beantragt werden. 2Aus dem Antrag muß hervorgehen, für welche Personengruppe oder für welchen Aufgabenbereich die Vereinigung gegründet werden soll.
(3) Der Parteivorstand entscheidet über die Neufassung und über Änderungen der jeweiligen Vereinigungssatzung oder -statuten und den damit zusammenhängenden Regelungen.
(4) 1Jede Vereinigung muß von ihren Mitgliedern regelmäßig angemessene Beiträge einziehen. 2Die Höhe der Beiträge ist in einer Beitragsordnung der Vereinigung festzulegen.
(5) Jede Vereinigung ist wie die Gesamtpartei mit ihren Gliederungen rechen-schaftspflichtig.
(6) Jede Vereinigung unterliegt den Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 sowie der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei.
(7) Jede nach dieser Vorschrift vom Parteivorstand zugelassene Vereinigung hat unverzüglich in ihrer Satzung oder den Statuten den Hinweis aufzunehmen, daß dies eine Vereinigung der Partei im Sinne des § 16 der Satzung ist und damit integ-raler Bestandteil der Partei ist.
(8) Der Parteivorstand fügt dieser Satzung eine aktuelle Anlage mit der Zusammen-stellung der Vereinigungen nach § 16 bei.
VII. Abschnitt: Disziplinar-, Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichtsbarkeit
(2) Disziplinarmaßnahmen sind die Ermahnung, die Verwarnung, der Verweis, die Rüge und die Abmahnung mit Warnfunktion.
(3) 1Der Bescheid über die Disziplinarmaßnahmen ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen mitzuteilen. 2Gegen einen Bescheid über Disziplinarmaßnahmen steht dem betroffenen Mitglied binnen einer Woche nach Erhalt des Bescheides das Recht der Beschwerde beim zuständigen Landesschiedsgericht zu. 2Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(4) 1Gegen ein Mitglied, das fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung oder wei-tere Rechtsvorschriften oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt, können Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden. 2Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses bedingt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder weitere Rechtsvorschriften oder einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung oder die Grundsätze der Partei. 3Ein Verhalten oder Handlungen nach Satz 2 fügen der Partei schweren Schaden zu. 4Antragsberechtigt für Ordnungsmaßnahmen sind der zuständige Kreisvorstand, der zuständige Bezirksvorstand, der zuständige Landesvorstand, der Parteivorstand und das Parteipräsidium.
(5) Beschließt ein antragsberechtigter Vorstand die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens oder eine Maßnahme nach den Absätzen 4, 8 und 9 gegen eines seiner Mitglieder, das Funktionsträger eines höheren Gebietsverbandes oder des Parteivorstands ist, so muß dessen Vorstand dieser Maßnahme zustimmen.
(6) 1Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder nach Absatz 7 müssen beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt werden. 2Das Verfahren findet nach den Grundsätzen der Schiedsgerichtsordnung statt.
(7) 1Ordnungsmaßnahmen sind die Erhebung einer Geldbuße bis höchstens zwei Jahresbeiträgen in normaler Höhe, die mit dem Verlust des Sitzes im jeweiligen Vor-standsgremium einhergehende Amtsenthebung, die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren und der Ausschluß aus der Partei. 2Diese Maßnahmen können auch nebeneinan-der verhängt werden. 3Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantrag-ten auch mildere Ordnungsmaßnahmen aussprechen.
(8) 1In denjenigen Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei durch schnelles Eingreifen verhindert werden muß und zu erwarten ist, daß im Schiedsgerichtsverfahren gegen den Beschuldigten auf Ausschluß erkannt werden würde, können das Parteipräsidium, der Parteivorstand sowie der zuständige Landesvor-stand, ohne daß ein Antrag beim zuständigen Landesschiedsgericht vorliegt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte und seiner Parteiämter entheben. 2Dieser Vorstandsbeschluß, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist, leitet gleichzeitig das sofortige Schiedsgerichtsverfahren nach Absatz 4 ein.
(9) 1In denjenigen Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei durch schnelles Eingreifen verhindert werden muß und zu erwarten ist, daß im Schiedsgerichtsverfahren gegen den Beschuldigten auf Amtsenthebung oder die zeitweili-ge Aberkennung seines Parteiamtes erkannt werden würde, können das Parteiprä-sidium, der Parteivorstand sowie der zuständige Landesvorstand, ohne daß ein An-trag beim zuständigen Landesschiedsgericht vorliegt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung von Parteiämtern entsprechend Absatz 4 entheben. 2Dieser Vorstandsbeschluß, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist, leitet gleichzeitig das sofortige Schiedsgerichtsverfahren nach Absatz 4 ein.
(10) 1Die Entscheidung in den Fällen der Absatz 8 und 9 ist mit Gründen zu versehen und dem Beschuldigten binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. 2Dem zuständigen Kreisverband ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden.
(11) 1Gegen eine Entscheidung nach den Absätzen 8 und 9 steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. 2Sie hat keine aufschiebende Wirkung, ist nur binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungs- beziehungsweise Enthe-bungsbeschlusses zulässig und bei dem für den Beschuldigten zuständigen Landesschiedsgericht einzulegen. 3Wird vom Beschuldigten keine Beschwerde inner-halb dieser Frist eingelegt, so werden die Maßnahmen nach den Absätzen 8 und 9 rechtskräftig. 4Das Schiedsgerichtsverfahren nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(2) Parteischädigend im Sinne des § 17 Absatz 4 verhält sich insbesondere,
1. Wer gegen die in der Satzung und in der Schiedsgerichtsordnung der Par-tei festgelegte innere Ordnung vorsätzlich verstößt.
2. Wer einer zur Partei konkurrierenden Partei oder Wählergemeinschaft angehört oder durch aktives Handeln unterstützt, ohne daß der Parteivorstand eine Ausnahme nach § 2 Absatz 8 beschlossen hat.
3. Wer in eigenen Versammlungen der Partei gegen deren demokratische Einstellung Stellung nimmt, oder in Versammlungen politischer Gegner, Rundfunk- oder Fernsehsendungen, gegenüber Presseorganen, in anderen Medien oder in anderer Weise gegen die erklärte Politik der Partei oder deren demokratische Einstellung Stellung nimmt.
4. Wer als Kandidat der Partei in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der Fraktion der Partei oder Gruppe der Partei nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet.
5. Wer vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät oder Vertrauensbuch begeht.
6. Wer Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut oder gegen die Interessen der Partei verwendet.
7. Wer entgegen den Beschlüssen des Parteivorstands überparteilichen Or-ganisationen oder Vereinigungen angehört, deren Charakter erkennen läßt, daß sich ihre Tätigkeit gegen die politische Wirksamkeit der Partei wendet.
8. Wer wegen einer an sich nicht schon parteischädigenden, aber ehrenrührigen Handlung seines außerparteilichen Lebensbereiches zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust der Beamteneigenschaft nach sich zieht.
9. Wer als Angestellter der Partei seine besondere Treuepflicht verletzt.
10. Wer seiner Auskunftspflicht gemäß § 3 Absätze 11 und 12 der Satzung irreführend oder trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
11. Wer in der Öffentlichkeit oder innerhalb der Partei über andere Parteimitglieder unbewiesene oder ehrenrührige Behauptungen aufstellt oder verbreitet.
12. Wer die Partei oder einzelne Führungsfunktionäre des Bundes-, eines Landes- oder Kreisvorstands vorsätzlich oder grob fahrlässig in Schrift, Bild oder Film verunglimpft oder der Lächerlichkeit preisgibt.
13. Wer die Beschlüsse des Parteivorstands entsprechend § 7 Absatz 1 vor-sätzlich mißachtet beziehungsweise aktiv dagegen arbeitet.
(2) 1Wird der Zustand des „Notstandes“ erklärt, so ist der Parteivorstand oder das Parteipräsidium oder der zuständige Landesvorstand befugt, mit einstweiliger Wirkung Vorstände nachgeordneter Verbände zu suspendieren und ihre Geschäfte auf kommissarische Beauftragte zu übertragen. 2Er kann erforderlichenfalls die Feststellung treffen, daß einzelne Untergliederungen der Partei auf Grund von Handlungen oder Stellungnahmen ihre Zugehörigkeit zur Partei verlieren, wenn sie sich parteischädigend verhalten. 3Der Feststellungsbeschluß ist mit einer Rechts-mittelbelehrung zu versehen und dem betreffenden Verband zuzustellen.
(3) Das Parteipräsidium beziehungsweise der zuständige Landesvorstand ist in al-len solchen Fällen zu den innerorganisatorischen Maßnahmen berechtigt, durch die die Geschlossenheit und Aktionsfähigkeit der Partei erhalten oder wiederhergestellt werden kann.
(4) 1Alle genannten Maßnahmen bedürfen, wenn das Parteipräsidium oder der zuständige Landesvorstand diese Ordnungsmaßnahmen verhängt haben, der Bestä-tigung durch den Parteivorstand bei seiner nächsten Sitzung. 2Die endgültige Be-stätigung obliegt dem nächsten Bundesparteitag. 3Rechtlich abgeschlossene oder tatsächlich unumkehrbare Maßnahmen bedürfen keiner nachträglichen Bestätigung.
(5) 1Gegen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene Maßnahmen steht den betroffe-nen Mitgliedern, Organen und Verbänden das Recht der Beschwerde zu. 2Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist binnen vierzehn Tagen nach Verkündung der Notstandsmaßnahme beim örtlich zuständigen Landesschiedsgericht einzulegen. 3Bestätigt das Landesschiedsgericht die Notstandsmaßnahme, steht den Betroffenen das Recht zu, binnen vierzehn Tagen nach ergangenem Beschluß in zweiter Instanz weitere Beschwerde beim Bundesschiedsgericht einzulegen. 4Hebt das Landesschiedsgericht Notstandsmaßnahmen eines Landesvorstandes auf, ist die Entscheidung endgültig. 5Hebt das Landesschiedsgericht Notstandsmaßnahmen des Parteivorstands oder des Parteipräsidiums auf, steht diesem die Berufung beim Landesschiedsgericht zu.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren und die zu treffenden Maß-nahmen in folgenden Fällen:
1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder gemäß § 17 Absatz 4 der Satzung,
2. Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder gemäß § 17 Absätze 8 und 9 der Satzung,
3. Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände gemäß § 19 der Satzung,
4. Vereinsrechtliche Streitigkeiten von Organen untereinander und zwischen Or-ganen und Mitgliedern.
VIII. Abschnitt: Finanzwesen
(2) Die Partei finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträgen, Spenden und anderen durch das Parteiengesetz zulässigen Einnahmequellen.
(3) Der Parteivorstand erläßt eine Finanzordnung, die alle Vorschriften des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes enthält, so wie die Pflicht zur Buchführung, öffent-liche Rechenschaftslegung, Abgabe und Prüfung der Rechenschaftsberichte, Be-griff der Einnahmen und Spenden.
(4) 1Alle Verbände mit eigener Finanzverwaltung haben bis zum 31. März jeden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das Vorjahr dem Parteivorstand zu erstatten. 2Dieser Bericht muß auf dem Vordruck des Parteivorstandes erstellt werden und strikt den Forderungen des Parteiengesetzes entsprechen.
(5) Verursachen fehlerhafte Berichte von Landesverbänden oder nachgeordneten Verbänden Maßnahmen zur Rückforderung der staatlichen Finanzierung durch den Bundestagspräsidenten, so tragen diese nach dem „Verursacherprinzip“ die juristischen und wirtschaftlichen Folgen.
(6) 1Das Stimmrecht derjenigen Verbände und Parteigliederungen ruht, die ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgemäß abgegeben haben und mit ihren Beitrags-verpflichtungen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder gegenüber den Bezirks- und Landesverbänden sowie dem Parteivorstand bis zu dem vom zuständigen Vorstand festgesetzten Termin mindestens einen Monat und in der festgelegten Form nicht erfüllt haben. 2In strittigen Fällen gilt in Bezug auf die zugrunde zu legende Mitglie-derzahl die Mitgliederliste der Parteizentrale aus der Vorwoche.
(7) 1Bleiben kassenführende Verbände oder Vereinigungen nach § 16 dieser Sat-zung länger als drei Monate mit der Abgabe ihrer Rechenschaftsberichte, ihrer Personalveränderungsnachweise und der Abführung ihrer Beitragsanteile an übergeordnete Verbände oder an den Parteivorstand in Verzug, kann der übergeordnete Verband die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen, insbesondere auch die Finanzverwaltung übernehmen. 2Ein Verband oder eine Vereinigung kann auch aufgelöst werden. 3Die Mitglieder eines aufgelösten Verbandes sind einem benachbarten Verband zuzuordnen.
(8) Maßnahmen nach Absatz 7 können nur getroffen werden, wenn dem kassenführenden Verband oder der Vereinigung nach § 16 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher die Maßnahme angedroht wurde.
(9) 1Der Parteivorstand oder das Präsidium kann einen Landesverband anweisen, solche Maßnahmen durchzuführen. 2Kommt der betreffende Landesverband nicht innerhalb von einem Monat dieser Anweisung nach, dann kann der Parteivorstand oder das Präsidium diese Maßnahmen selbst durchführen.
IX. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
(2) 1Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sowie zu Kandidaturen sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3) 1Bewerber für Europawahlen werden von einer Bundesvertreterversammlung, die Landeslisten für Bundestags- und Landtagswahlen von Vertreterversammlun-gen der Länder oder falls es das Wahlgesetz erfordert, von Mitgliederversammlungen der Länder gewählt. 2Die übrigen Bewerber zu allgemeinen Wahlen sind in Mitgliederversammlungen zu wählen. 3Es sind stets bindend auch die Wahlgesetze gültig. 4Bei Vertreter- und Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen für Parteitage. 5Mitglieder kraft Amtes haben hier kein Stimmrecht.
(4) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Nicht anwesende Kandidaten sind nicht wählbar, sofern von ihnen keine schriftliche und unterschriebene Zustimmungserklärung vorliegt. 5Bewerber für öffentliche Mandate haben diese auf den amtlichen Formularen zu leisten.
(5) 1Eine Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle abstimmungsberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 2Sind weniger als die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung zu schließen und sofort mit einer Frist von einer halben Stunde erneut einzuberufen. 3Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. 4Es müssen aber mindestens drei abstimmungsberechtigte Mitglieder anwesend sein. 5Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 6Delegierte können nur durch gewählte Ersatzdelegierte vertreten werden.
(6) 1Sonstige Abstimmungen sind, sofern gesetzliche Bestimmungen und diese Satzung nichts Anderes erfordern, mit der einfachen Mehrheit der zustimmenden über die ablehnenden Stimmen rechtswirksam. 2Satzungsänderungen, Auflö-sungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(7) In Fällen der Dringlichkeit können engere Organe der Partei die Befugnisse der weiteren mit dem Vorbehalt der späteren Billigung durch diese wahrnehmen.
(8) Über Sitzungen und Versammlungen der Organe aller Verbände sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder vom Tagungspräsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren sind und der nächsthöheren Instanz weitergeleitet werden.
(9) 1Die Wahlen für den Parteivorstand, die Landes- und Bezirksvorstände erfolgen in jedem zweiten Kalenderjahr. 2Ein Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. 3Für Bundes-, Landes- und Bezirksparteitage sind die Delegierten jeweils gesondert für diese Gremien zu wählen.
(10) 1Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers erfolgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist. 2Vor Ablauf der Wahlperiode muß ein Amtsträger aus seinem Amt ausscheiden, wenn die Körperschaft die ihn gewählt hat, es durch einen mit Zwei-drittelmehrheit gefaßten Entschluß verlangt.
(11) Zweidrittelmehrheit ist erforderlich, um die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Kandidaten auf Listen der Partei zu beschließen oder ein Wahlabkommen mit einer anderen Partei oder sonstigen Organisationen zu genehmigen.
(12) Wahlabkommen von Orts-, Kreis- und Bezirksverbänden, sowie die Zugehörigkeit zu Fraktionen oder Gruppen die nicht von der Partei gebildet wurden, auf Orts-. Kreis und Bezirksebene müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt werden.
(13) Wahlabkommen von Landesverbänden, sowie die Zugehörigkeit zu Fraktionen oder Gruppen die nicht von der Partei gebildet wurden, auf Landes- und höherer Ebene müssen vom Parteivorstand genehmigt werden.
(2) 1Für einen Beschluß nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Delegierten des Bundesparteitages erforderlich. 2Die Urabstimmung unter den stimmberechtigten Mitgliedern der Bundespartei oder den stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Landesverbandes ist innerhalb von einem Monat nach dem Beschluß des Bundesparteitages durchzuführen.
(3) 1Die Urabstimmung ist schriftlich durchzuführen. 2Sie ist gültig, wenn mindes-tens fünfunddreißig Prozent der jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder abstimmen. 3Der Beschluß des Bundesparteitages ist jeweils angenommen, wenn er die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(4) 1Die Feststellung der Stimmberechtigung der abstimmenden Mitglieder und die Auszählung der Stimmen werden von drei gewählten Mitgliedern des Bundesschiedsgerichtes vorgenommen, die durch den Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichtes und im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen werden. 2Diese Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes können bis zu zehn Mitglie-der der Partei, die nicht dem Parteivorstand oder dem betroffenen Landesvorstand angehören, zu Unterstützung heranziehen.
(5) Zusammen mit der Urabstimmung über die Auflösung der Bundespartei oder Verschmel-zung der Bundespartei mit anderen Parteien, die Auflösung eines Landesverbandes der Partei oder Verschmelzung eines Landesverbandes der Partei mit dem Landesverband einer anderen Partei ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens der Bundespartei oder des betreffenden Landesverbandes abzustimmen. In der Urabstimmung sind auch drei Mitglieder des Parteivorstands beziehungsweise drei Mitglieder des betreffenden Landesverbandes zu bestimmen, die die notwendige Liquidation betreiben.
X. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Landesverbände müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 ihre Landes-verbandssatzungen dieser Satzung angepaßt haben.
(4) Von der Partei und ihren Gliederungen unter dem Namen Nationaldemokrati-sche Partei Deutschlands (NPD) abgeschlossene Verträge und sonstige Rechtsge-schäfte bestehen fort.
(5) Diese Satzung wurde auf dem 22. außerordentlichen Bundesparteitag am 3. Juni 2023 in Riesa beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Die bisherige Satzung wird dadurch außer Kraft gesetzt.
Junge Nationalisten (JN)
Bearbeitungsstand: 7. Juni 2023