Wahlplakat Daniel Lachmann – Landratswahl 2023, HEIMAT Hessen
Daniel Lachmann – Wahlplakat Landratswahl 2023, stellv. Landesvorsitzender HEIMAT Hessen.

Es gibt Momente, in denen der Rechtsstaat sich selbst in Frage stellt. Der Abend des 15. November 2025 in Staufenberg war ein solcher Moment. Eine Versammlung, ordnungsgemäß angemeldet, friedlich verlaufend, dem Gedenken an gefallene deutsche Soldaten und den Opfern unseres Volkes gewidmet, wurde gegen 19:45 Uhr von einem Behördenvertreter der Stadt aufgelöst. Ohne hinreichende Begründung. Ohne unmittelbaren Anlass. Und ohne dass die Polizei mehr zu tun gehabt hätte, als anschließend die Personalien aller Anwesenden aufzunehmen.

Ein Schreiben der Stadt vom 1. Dezember 2025 bestätigte die Auflösung, nannte aber keine Gründe. Das ist kein Versehen. Das ist ein Systemfehler.

Die Versammlungsfreiheit gehört zu den ältesten und empfindlichsten Errungenschaften des freiheitlichen Verfassungsstaates. Sie schützt nicht die bequeme, nicht die mehrheitsfähige, nicht die von Feuilletons geadelte Meinung. Sie schützt jede friedliche Versammlung, auch jene, die unbequeme Erinnerungen wachhalten. Wer das Gedenken an deutsche Soldaten zu einem ordnungspolitischen Problem erklärt, hat die Logik des Grundgesetzes nicht verstanden oder er versteht sie nur zu gut und wendet sie selektiv an.

Der Gang vor Gericht: Unsere freiheitliche Pflicht

Daniel Lachmann, stellvertretender Landesvorsitzender der HEIMAT Hessen und stellvertretender Versammlungsleiter des Aufzugs, hat beim Verwaltungsgericht Gießen Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Stadt Staufenberg eingereicht. Das Instrument ist präzise gewählt: Da die Versammlung durch Zeitablauf erledigt ist, dient die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO der gerichtlichen Feststellung, dass die Auflösung rechtswidrig war. Es geht um Klarheit und um das Signal, dass staatliche Willkür nicht widerspruchslos hingenommen wird.

„Ich lasse mir mein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht nehmen. Wenn Behörden friedliche Gedenkmärsche mit vorgeschobenen Gründen auflösen, muss dies gerichtlich überprüft werden. Es geht nicht nur um diesen einen Abend, sondern darum, dass solche Übergriffe auf unser Versammlungsrecht nicht zur Normalität werden.“

— Daniel Lachmann, stellv. Landesvorsitzender HEIMAT Hessen

Rechtliche Einschätzung: Vorgeschobene Gründe halten nicht stand

Der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Peter Richter benennt den Sachverhalt in aller Deutlichkeit: Die Stadt Staufenberg habe offenbar nach Gründen gesucht, eine zuvor nicht verbotene Versammlung im Nachhinein doch noch zu beenden. Die vorgetragenen Argumente seien rechtlich nicht belastbar. Der Aufzug, angemeldet von Thassilo Hantusch, verlief nach Angaben der Klägerseite bis zum Moment der Auflösung ohne jeden Zwischenfall, ruhig, würdevoll, dem Anlass entsprechend.

Was bleibt, ist eine beunruhigende Frage: Nach welchen Kriterien entscheiden Behörden, welche Versammlungen sie dulden und welche sie, ohne schriftliche Begründung, ohne erkennbaren Störfall, auflösen? Eine Antwort, die dem Verfassungsgebot standhält, ist bislang ausgeblieben.

Fakten auf einen Blick

  • Versammlung: „Wir gedenken den gefallenen deutschen Soldaten und allen Opfern unseres Volkes – Für einen würdigen Erhalt des Immelmann-Denkmals“
  • Datum: 15. November 2025, Auflösung gegen 19:45 Uhr
  • Anmelder: Thassilo Hantusch
  • Kläger: Daniel Lachmann (stv. Versammlungsleiter und stv. Landesvorsitzender HEIMAT Hessen)
  • Rechtsbeistand: RA Peter Richter
  • Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
  • Klageform: Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO

Grundrechte sind keine Gunstbezeugung

Die HEIMAT Hessen unterstützt die Klage – nicht allein aus parteipolitischem Interesse, sondern aus einem Verständnis von Demokratie, das Grundrechte nicht als Kulisse begreift, die bei politischer Unbequemlichkeit abgebaut werden darf. Versammlungsfreiheit gilt für alle oder sie gilt für niemanden. Wer diesen Satz für selbstverständlich hält, möge erklären, was in Staufenberg am Abend des 15. November 2025 den staatlichen Eingriff rechtfertigte.

Das Verwaltungsgericht Gießen wird diese Frage nun zu beantworten haben. Die HEIMAT Hessen erwartet ein Urteil, das dem Geist des Grundgesetzes gerecht wird – und nicht dem Geist der Stunde.