
Heimat schützt sich nicht von selbst
29. Juli 2026Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze fordert den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für islamistische Gefährder mit Doppelpass. Damit übernimmt die Union eine zentrale Erkenntnis, für die nationale Parteien seit Jahrzehnten bekämpft werden: Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit und Loyalität sind nicht dasselbe.
Der mutmaßlich islamistische Anschlag im Umfeld des Berliner „Christopher Street Day“ hat eine Frau das Leben gekostet und zahlreiche Menschen verletzt. Nach Angaben der Berliner Strafverfolgungsbehörden soll der 21-jährige Abdul B. am Abend des 25. Juli 2026 zunächst mit einem gemieteten Fahrzeug in eine Menschengruppe gefahren sein. Anschließend soll er weitere Menschen mit einer Stichwaffe angegriffen haben. Der Tatverdächtige wurde in Berlin geboren, wuchs dort auf und besaß die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mir geht es heute nicht um die Bewertung des CSD. Ob man solche identitäts- und gesellschaftszersetzenden Veranstaltungen wie den CSD im öffentlichen Raum zulassen darf, während gleichzeitig patriotische Musik als „sozialethisch desorientierend“ indiziert werden, muss Gegenstand einer anderen Diskussion sein. HEIMAT und JN demonstrieren vor allem deshalb gegen öffentliche Bekundungen der LGBTQXYZ-„Community“, weil die Wirkung dieser Queer-Propaganda vor allem auf Jugendliche verheerend wirken kann. Nur einige Stichpunkte: Hormonbehandlungen, Pubertätsblocker, „geschlechtsangleichende“ Operationen. Für unser Volk, das ohnehin durch eine der weltweit niedrigsten Geburtenraten seiner Zukunft beraubt wird, wirkt solche Propaganda wie zusätzliches Gift. Der wichtige Unterschied zu mutmaßlichen Terroristen wie Abdul B. ist: Wir nehmen unsere grundgesetzlich geschütztes Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahr, um gegen diese Erscheinungen zu demonstrieren. Nicht mehr und nicht weniger. Dass jetzt Konservative und Rechte verantwortlich gemacht werden für den Anschlag eines Islamisten, der sich übrigens wenige Monate später auch wieder gegen einen deutschen Weihnachtsmarkt hätte richten können, zeigt, wie „verque(e)r“ die Debatte mittlerweile geführt wird.

Zurück zu Abdul B.: Dieser war keineswegs ein unbeschriebenes Blatt. Bereits 2022 wurde er wegen Körperverletzung und räuberischer Erpressung verurteilt. Am 12. Mai 2026 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie wegen der Verbreitung verbotener IS-Propaganda zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung wurde zunächst zurückgestellt, der bestehende Haftbefehl aufgehoben. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig, da die Generalstaatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte.
Dem Urteil lag unter anderem zugrunde, dass Abdul B. versucht haben soll, über den Libanon nach Syrien zu gelangen, um sich dort dem bewaffneten Kampf des sogenannten „Islamischen Staates“ anzuschließen. Außerdem sah das Gericht es als erwiesen an, dass er bereits 2024 verbotene IS-Propaganda über sein Instagram-Konto verbreitet hatte.
Der Fall wirft schwerwiegende Fragen nach dem Vorgehen von Justiz und Sicherheitsbehörden auf. Vor allem aber berührt er eine grundsätzliche Frage, der die etablierten Parteien seit Jahrzehnten ausweichen:
Was besagt ein deutscher Pass über die tatsächliche Zugehörigkeit eines Menschen zu Deutschland?
Abdul B. war in Deutschland geboren worden. Er war hier aufgewachsen. Er besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Dennoch hatte er offenbar den Wunsch entwickelt, sich einer islamistischen Terrororganisation anzuschließen, die unsere Lebensordnung – zu der es gehört, dass wir uns über gesellschaftlich umstrittene Fragen gewaltfrei auseinandersetzen – bekämpft. Ein staatlicher Rechtsstatus hatte aus ihm einen deutschen Staatsbürger gemacht. Eine innere Bindung an Deutschland hatte er damit offenkundig nicht geschaffen.
Dabei ist bislang nicht öffentlich bestätigt, ob Abdul B. neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder auf welcher konkreten Rechtsgrundlage er Deutscher geworden war. Der Fall erlaubt daher nicht die Behauptung, er sei selbst nachträglich eingebürgert worden. Er zeigt jedoch das grundsätzliche Problem: Auch Geburt und Aufwachsen in Deutschland sowie der Besitz eines deutschen Passes garantieren noch keine Loyalität gegenüber dem deutschen Volk und seinem Gemeinwesen.
„Ich möchte solche Menschen hier nicht leben haben“
Ausgerechnet der sachsen-anhaltinische Ministerpräsident Sven Schulze von der CDU sprach nach dem Anschlag aus, was Politik und Medien bislang regelmäßig als unzulässige Unterscheidung zurückgewiesen hatten.
Gegenüber dem Deutschlandfunk erklärte Schulze mit Blick auf den mutmaßlichen Attentäter:
„Wir dürfen das einfach nicht mehr zulassen, dass hier Menschen bei uns leben, die unsere Kultur nicht akzeptieren – jetzt natürlich bei dem Attentäter war es ja auch so, mit der Begründung in Deutschland geboren, mit dem deutschen Pass, aber trotzdem uns als Land, uns als Staat, als Gemeinschaft ablehnt – ich möchte solche Menschen hier in Deutschland nicht leben haben.“
Das Interview wurde am 27. Juli 2026 ausgestrahlt. (Deutschlandfunk)
Bemerkenswert ist nicht allein Schulzes Forderung nach Konsequenzen. Bemerkenswert ist vor allem seine Begründung: Der Ministerpräsident stellt ausdrücklich fest, dass die Geburt in Deutschland und der Besitz eines deutschen Passes nicht genügen, wenn ein Mensch das Land, die Kultur und die Gemeinschaft ablehnt. Er unterscheidet damit zwischen der formalen Staatsangehörigkeit und einer wirklichen Zugehörigkeit, die sich in kultureller Bindung, Identifikation und Loyalität ausdrückt.
Wenig später konkretisierte Schulze seine Forderung. Bei einer öffentlichen Wahlkampfdebatte mit dem AfD-Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund sprach er sich dafür aus, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit den deutschen Pass zu entziehen, wenn sie als islamistische Gefährder eingestuft sind.
Plötzlich soll also gelten:
- Der Pass allein genügt nicht.
- Die Staatsangehörigkeit setzt Loyalität voraus.
- Ein Mensch kann deutscher Staatsbürger sein und sich dennoch außerhalb der deutschen Gemeinschaft stellen.
- Wer Deutschland und seine Bevölkerung bekämpft, soll sich nicht mehr allein mit dem Hinweis auf seinen deutschen Pass sämtlichen Konsequenzen entziehen können.
Das sind keine neuen Erkenntnisse. Es sind Positionen, die nationale Parteien seit Jahrzehnten vertreten – und für die sie von denselben Unionspolitikern als angebliche Verfassungsfeinde bekämpft werden.
Wahlkampf im Schatten einer übermächtigen AfD
Der Zeitpunkt von Schulzes Erkenntnis dürfte kaum zufällig sein. Am 6. September 2026 wird in Sachsen-Anhalt ein neuer Landtag gewählt. Die CDU steht dabei unter erheblichem Druck. In einer im Juli 2026 erhobenen INSA-Umfrage erreicht die AfD 41 Prozent. Die CDU kommt lediglich auf 24 Prozent. Damit liegt sie wenige Wochen vor der Wahl 17 Prozentpunkte hinter der AfD.
Schulzes Vorstoß erfolgt somit nicht aus einer Position politischer Stärke. Er erfolgt im Schatten einer AfD, die der CDU in den Umfragen weit enteilt ist. Das Manöver ist durchschaubar: Wenige Wochen vor der Landtagswahl soll der Eindruck entstehen, die CDU habe die Probleme des Islamismus, der Masseneinbürgerung und der Entwertung der deutschen Staatsangehörigkeit endlich erkannt.
Doch die Union kritisiert damit Folgen einer Politik, die sie selbst über Jahrzehnte geschaffen oder zumindest mitgetragen hat. Sie hat Masseneinwanderung ermöglicht, das Staatsangehörigkeitsrecht verändert und den Doppelpass ausgeweitet. Sie hat die Staatsangehörigkeit zunehmend von einem besonderen Zugehörigkeitsverhältnis zu einem gewöhnlichen Verwaltungsakt herabgestuft.
Nun stellt ein CDU-Ministerpräsident fest, dass Menschen in Deutschland geboren werden, den deutschen Pass besitzen und Deutschland dennoch „als Land, als Staat, als Gemeinschaft“ ablehnen können.
Der Pass schafft keine Volkszugehörigkeit
Schulzes Feststellung ist in der Sache richtig. Ein Pass ist zunächst ein staatliches Dokument. Er bescheinigt einen Rechtsstatus und begründet die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Er kann aber keine Herkunft und keine innere Haltung erzeugen. Er schafft weder kulturelle Verwurzelung noch geschichtliches Bewusstsein, weder Verbundenheit noch Loyalität.
Ein Mensch kann sämtliche formalen Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen und Deutschland dennoch lediglich als Aufenthaltsort, Wirtschaftsraum oder Versorgungsstaat betrachten. Er kann einen deutschen Pass besitzen und seine eigentliche Loyalität weiterhin einem anderen Staat, einem Herkunftsland, einer religiösen Gemeinschaft oder sogar einer ausländischen terroristischen Organisation entgegenbringen.
Die politische Lebenslüge der vergangenen Jahrzehnte bestand darin, diese Unterschiede nicht mehr benennen zu wollen. Aus dem juristischen Status eines Staatsangehörigen wurde kurzerhand eine vollständige nationale Zugehörigkeit abgeleitet. Wer darauf hinwies, dass zwischen beidem ein Unterschied besteht, wurde als Verfassungsfeind behandelt.
Schulzes Aussage durchbricht diese Sprachregelung. Er sagt selbst: Abdul B. war in Deutschland geboren, besaß einen deutschen Pass – und lehnte Deutschland „als Land, als Staat, als Gemeinschaft“ trotzdem ab.
Damit gesteht Schulze ein, dass es neben dem juristischen Staatsvolk eine geschichtliche, kulturelle und gemeinschaftliche Wirklichkeit gibt, die durch einen Pass allein nicht hergestellt werden kann.

Was Karlsruhe aus dem Volksbegriff der NPD ableitete
Gerade vor diesem Hintergrund lohnt sich ein erneuter Blick auf das zweite NPD-Verbotsverfahren von 2017. Denn die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts beruhte in einem entscheidenden Punkt auf derselben Frage, die Sven Schulze heute selbst aufwirft: Sind deutsche Staatsangehörigkeit, kulturelle Zugehörigkeit und tatsächliche Loyalität zwangsläufig identisch?
Die damalige NPD vertrat – ebenso wie die heutige HEIMAT – die Auffassung, dass das deutsche Volk eine geschichtlich gewachsene ethnokulturelle Gemeinschaft ist. Ein deutscher Pass begründet danach zwar die deutsche Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen staatsbürgerlichen Rechte. Er kann aber weder Herkunft noch kulturelle Prägung, Verwurzelung und innere Verbundenheit durch einen bloßen Verwaltungsakt erzeugen.
Im Verbotsverfahren verteidigte die Partei das Abstammungsprinzip als verfassungsrechtlich zulässige Grundlage des Staatsangehörigkeitsrechts. Sie erklärte zugleich, dass sie Eingebürgerten die mit ihrer bestehenden Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte nicht pauschal aberkennen wolle.
Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation dennoch nicht. Es leitete aus dem ethnokulturellen Volksbegriff, aus einzelnen Veröffentlichungen und aus den damaligen Rückführungsvorstellungen die weitergehende Annahme ab, eingebürgerte Staatsbürger sollten nicht dauerhaft gleichberechtigt an der politischen Willensbildung teilnehmen. Die gegenteilige Erklärung der Partei wertete das Gericht als „reine Schutzbehauptung“. (Bundesverfassungsgericht)
Genau an diesem Punkt ist Kritik angebracht. Die vom Gericht behauptete politische Entrechtung wurde nicht einfach aus einer eindeutigen programmatischen Forderung nach Abschaffung sämtlicher Bürgerrechte für Eingebürgerte abgelesen. Sie wurde vielmehr als angeblich zwingende Folge aus dem Volksbegriff und dem Gesamtbild verschiedener Äußerungen abgeleitet:
Wer zwischen dem Rechtsstatus eines Staatsangehörigen und der Zugehörigkeit zum deutschen Volk unterscheidet, so die Karlsruher Schlussfolgerung, müsse eingebürgerte Staatsbürger letztlich auch politisch in unzulässiger Weise ausgrenzen.
Doch dieser Schluss ist keineswegs zwingend.
Man kann anerkennen, dass ein Eingebürgerter nach geltendem Recht deutscher Staatsangehöriger mit den entsprechenden staatsbürgerlichen Rechten ist, und dennoch politisch dafür eintreten, das Staatsangehörigkeitsrecht für die Zukunft grundlegend zu verändern.
Man kann zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit unterscheiden, ohne daraus automatisch die Rechtlosstellung sämtlicher Eingebürgerter abzuleiten.
Und man kann eine Rückführungs- oder Remigrationspolitik fordern, die an Illegalität, fehlendem Aufenthaltsrecht, Kriminalität, Islamismus, Sozialmissbrauch oder einer nachgewiesenen feindseligen Haltung gegenüber Deutschland anknüpft, ohne jeden Menschen fremder Herkunft unterschiedslos zu behandeln.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2017 zwar fest, dass die damalige NPD (heute HEIMAT) nach seiner Bewertung verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Zu einem Parteiverbot kam es dennoch nicht, weil konkrete Anhaltspunkte von ausreichendem Gewicht dafür fehlten, dass die Partei diese Ziele erfolgreich durchsetzen könnte.
Politisch wurde das Urteil gleichwohl dazu verwendet, bereits den ethnokulturellen Volksbegriff und die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit unter Generalverdacht zu stellen.
Nun bedient sich ein CDU-Ministerpräsident selbst dieser Unterscheidung.

Unterschiedliche Behandlung ist nicht automatisch Diskriminierung
Ebenso wenig ist eine Politik bereits deshalb verfassungswidrige Diskriminierung, weil sie verschiedene Verhaltensweisen unterschiedlich bewertet und dadurch für verschiedene Menschen verschieden attraktiv wirkt.
Ein Staat darf Leistung belohnen und dauerhaften Sozialmissbrauch sanktionieren. Er darf Familien fördern, ohne Kinderlose rechtlos zu stellen. Er darf von Einbürgerungsbewerbern Sprachkenntnisse, Eigenversorgung, Straffreiheit und Loyalität verlangen. Er darf diejenigen fördern, die das Gemeinwesen tragen, und denjenigen Leistungen verweigern, die es vorsätzlich schädigen oder ausschließlich ausnutzen.
Dass sich Betroffene von solchen Regeln subjektiv benachteiligt fühlen können, macht eine sachlich begründete Unterscheidung noch nicht rechtswidrig.
Entsprechendes gilt für eine nationale Ordnungs- und Remigrationspolitik.
Politische, soziale und kulturelle Verhältnisse können so gestaltet werden, dass sie für Deutsche, die sich mit ihrem Volk, seiner Geschichte und seiner Zukunft verbunden fühlen, besonders lebenswert sind. Sie können damit übrigens ganz automatisch ebenso für Ausländer attraktiv sein, die Deutschland achten, sich seinem Volk und Gemeinwesen verpflichtet fühlen, ihren Lebensunterhalt bestreiten und einen tatsächlichen Beitrag leisten.
Umgekehrt darf eine solche Ordnung abschreckend auf Menschen wirken, die Deutschland ablehnen, seine Rechtsordnung bekämpfen, sich dauerhaft jeder Eingliederung verweigern, terroristische, gegen unsere Lebensart gerichtete Organisationen unterstützen oder den Sozialstaat lediglich als Versorgungsangebot betrachten.
Diese abschreckende Wirkung ist nicht automatisch eine verbotene Diskriminierung. Sie kann das gewollte Ergebnis legitimer, an Verhalten, Loyalität und Gemeinwohl orientierter Regeln sein.
Auch eine Politik, die Sozialleistungen stärker an eigene Beiträge, Arbeitsbereitschaft und nachgewiesene Bedürftigkeit bindet, wird zwangsläufig für Menschen unattraktiver, die sich dauerhaft auf Kosten der Allgemeinheit versorgen lassen wollen. Daraus folgt nicht, dass der Staat jeden Empfänger willkürlich entrechtet. Es bedeutet lediglich, dass er Anreize anders setzt.
Warum sollte das im Bereich der Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitspolitik grundsätzlich anders sein?

#WirWerdenMehr
Dasselbe Deutungsmuster beim Begriff Remigration
Ein ähnliches Deutungsmuster begegnet uns heute in der Auseinandersetzung um das Remigrationskonzept Martin Sellners.
Aus dem Ziel, die dauerhafte Ansiedlung nichtintegrierter und Deutschland nicht loyal verbundener Bevölkerungsgruppen durch politische und rechtliche Maßnahmen zurückzudrängen, wird pauschal die Absicht einer rechtlosen Vertreibung konstruiert.
Dabei muss zwischen völlig unterschiedlichen Gruppen und Rechtslagen unterschieden werden: zwischen illegal Aufhältigen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, abgelehnten Asylbewerbern, kriminellen Ausländern, islamistischen Gefährdern, legal aufhältigen Ausländern, Doppelstaatlern und ausschließlich deutschen Staatsangehörigen.
Für jede dieser Gruppen gelten andere rechtliche Möglichkeiten und Grenzen.
Konsequente Abschiebungen, freiwillige Rückkehranreize, strengere Einbürgerungsregeln, die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen, die Beendigung sachlich nicht gerechtfertigter Privilegien und eine an den Interessen des deutschen Volkes orientierte Sozialpolitik sind etwas anderes als willkürliche Rechtlosstellung.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob eine Politik bestimmte Menschen von der Zuwanderung abhalten oder zur Rückkehr in ihre Herkunftsländer bewegen kann. Nahezu jede Einwanderungs-, Steuer-, Sozial- und Sicherheitspolitik setzt Anreize und entfaltet abschreckende Wirkungen.
Entscheidend ist, ob ihre Mittel gesetzlich bestimmt, sachlich begründet und auf das Gemeinwohl gerichtet sind.
Schulze übernimmt das angeblich Verfassungsfeindliche
Damit wird der Widerspruch in Sven Schulzes heutigen Aussagen umso deutlicher.
Der CDU-Ministerpräsident erklärt selbst, ein in Deutschland geborener deutscher Staatsbürger könne Deutschland als Land, Staat und Gemeinschaft ablehnen und deshalb hier unerwünscht sein. Er fordert sogar den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für bestimmte Doppelstaatler.
Schulze erkennt damit genau das Grundproblem an, das die damalige NPD (heute HEIMAT) benannt hatte:
- Ein Pass schafft noch keine innere Zugehörigkeit.
- Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit sind nicht zwangsläufig dasselbe.
- Und Staatsangehörigkeit kann nicht dauerhaft von Loyalität und Gemeinwohl entkoppelt werden.
Was bei der NPD zum Ausgangspunkt einer weitreichenden verfassungsgerichtlichen Schlussfolgerungskette wurde, erscheint bei einem CDU-Ministerpräsidenten plötzlich als verantwortungsvolle Sicherheitspolitik.
Es wäre interessant zu erfahren, ob die Verfassungsschutzbehörden nun auch Sven Schulzes Aussagen zum Gegenstand einer Bewertung machen. Immerhin stellt er ausdrücklich die Gleichsetzung von deutschem Pass und tatsächlicher Zugehörigkeit infrage – und möchte, dass bestimmte deutsche Staatsbürger nicht mehr in Deutschland leben.
Oder gilt auch hier wieder: Entscheidend ist nicht, was gesagt wird, sondern wer es sagt?
Die Union hat die Ausbürgerungsdebatte selbst eröffnet
Schulzes Vorstoß kommt auch in anderer Hinsicht nicht aus dem Nichts. CDU und CSU haben bereits früher gefordert, den Erwerb und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit an bestimmte politische Erklärungen zu binden.
Ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus dem Jahr 2023 sah vor, die Einbürgerung von einem ausdrücklichen Bekenntnis zum Existenzrecht Israels abhängig zu machen. Wer gegen die Existenz des Staates Israel gerichtete Bestrebungen verfolgte oder verfolgt hatte, sollte nicht eingebürgert werden können.
Außerdem wollte die Union einen neuen Verlusttatbestand schaffen: Doppelstaatler sollten die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie wegen einer antisemitisch eingeordneten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden. (Deutscher Bundestag)
Damit hat die Union selbst den Grundsatz anerkannt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vollkommen bedingungslos sein müsse. Nach ihren Vorstellungen kann sogar die Haltung eines Menschen gegenüber einem ausländischen Staat darüber entscheiden, ob er Deutscher werden oder bleiben darf.
Doch ausgerechnet an dieser Stelle setzt die Union den falschen Maßstab.
Warum ein Israel-Bekenntnis nicht der deutsche Loyalitätsmaßstab sein kann
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, bewirbt sich nicht um die Staatsangehörigkeit Israels, sondern um die deutsche.
Deshalb muss seine vorrangige Loyalität Deutschland und dem deutschen Volk gelten.
Das entscheidende Kriterium kann nicht sein, welche Meinung jemand zu einem ausländischen Staat, zu dessen Regierung oder zu einem internationalen Konflikt vertritt. Außenpolitische Bewertungen verändern sich. Regierungen wechseln. Kriege, Gerichtsverfahren und neue Erkenntnisse können dazu führen, dass Staaten und ihre führenden Vertreter international völlig anders beurteilt werden als noch wenige Jahre zuvor. Auch in der BRD kann sich die mehrheitliche Bewertung einer solchen Frage ändern. Gerade der Fall Israel zeigt, wie problematisch es wäre, eine bestimmte außenpolitische Bewertung dauerhaft zur Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit zu erheben.
Gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den früheren Verteidigungsminister Joaw Gallant erließ der Internationale Strafgerichtshof am 21. November 2024 Haftbefehle. Das Gericht sieht hinreichende Gründe für den Verdacht, dass beide für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sein könnten. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Tatvorwürfe, jedoch nicht um rechtskräftige Verurteilungen. (Internationaler Strafgerichtshof)
Zugleich wird Israel in Teilen der internationalen Politik wesentlich kritischer beurteilt als in Deutschland. Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan hat Israel wiederholt als „Terrorstaat“ bezeichnet beziehungsweise der israelischen Führung „Staatsterrorismus“ vorgeworfen. Das ist eine politische Bewertung und keine allgemein verbindliche völkerrechtliche Einstufung. Es zeigt aber, wie weit die internationalen Einschätzungen auseinandergehen. (İletişim Başkanlığı)
Auch deshalb darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von einem vorgeschriebenen Bekenntnis zu einem ausländischen Staat abhängig gemacht werden.
Was soll ein solches Bekenntnis genau umfassen? Lediglich den Fortbestand des Staates? Seine derzeitigen Grenzen? Seine Verfassungsordnung? Die Politik seiner Regierung? Seine Kriegsführung?
Und was geschieht, wenn sich die internationale rechtliche oder politische Bewertung dieses Staates verändert?
Ein Einbürgerungsbewerber muss erklären, dass er von Deutschland aus keine terroristischen Organisationen unterstützt, keine Menschen bedroht und keine Gewalttaten vorbereitet. Das gilt unabhängig davon, gegen welches Land, welche Religion oder welche Bevölkerungsgruppe sich sein Handeln richtet. Dafür braucht es jedoch kein besonderes Bekenntnis zu einem fremden Staat.
Die Loyalitätspflicht eines deutschen Staatsangehörigen muss klar, dauerhaft und auf Deutschland bezogen sein. Sie darf nicht an wechselnde außenpolitische Doktrinen oder an die Interessen eines anderen Staates gekoppelt werden.
Der deutsche Staat hat das Leben und die Sicherheit aller Menschen in seinem Herrschaftsbereich zu schützen. Straftaten müssen unabhängig davon verfolgt werden, welcher Herkunft oder Religion Täter und Opfer sind. Daraus folgt aber keine Verpflichtung, das Bekenntnis zu einem bestimmten ausländischen Staat zum Maßstab deutscher Staatsangehörigkeit zu machen.
Das eigene Identitätsproblem rechtfertigt keine weiteren Fehlentscheidungen
Gegen die Feststellung, dass ein deutscher Pass allein noch keinen Deutschen im kulturellen und gemeinschaftlichen Sinne schafft, wird ein naheliegender Einwand erhoben: Auch Deutsche kraft Geburt und Herkunft können ihrem eigenen Volk entfremdet sein. Auch sie können Deutschland verachten, ihre Herkunft ablehnen oder sich sogar terroristisch gegen das eigene Gemeinwesen wenden.
Das ist richtig. Doch daraus folgt nicht, dass Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volkszugehörigkeit bedeutungslos wären. Es zeigt vielmehr, dass auch innerhalb des deutschen Volkes ein schwerwiegendes Identitätsproblem besteht.
Ein Teil der Deutschen hat infolge jahrzehntelanger Entfremdung den selbstverständlichen positiven Bezug zur eigenen Herkunft, Geschichte und Gemeinschaft verloren. Manche betrachten nationale Verbundenheit mit Misstrauen, während sie nahezu jeder fremden Identitätsbehauptung mit Anerkennung begegnen. Andere lehnen Deutschland aus politischen oder ideologischen Gründen ausdrücklich ab. Das ist eine pathologische Entwicklung innerhalb unseres eigenen Gemeinwesens – und damit unsere eigene nationale Aufgabe.
Sie kann nicht dadurch gelöst werden, dass man die betroffenen Deutschen aus dem Volk entfernt oder anderen Ländern aufbürdet.
Ein deutscher Terrorist bleibt ein deutscher Terrorist. Er muss mit den Mitteln des Straf- und Sicherheitsrechts bekämpft und für seine Taten zur Verantwortung gezogen werden (auf den Spezialfall der rechtsmissbräuchlichen Einstufung Deutscher als „terroristische Vereinigung“ zur erleichterten Bekämpfung der patriotischen Opposition wollen wir an dieser Stelle nicht näher eingehen; er zeigt aber, dass man es sich mit Ausbürgerungen nicht zu einfach machen sollte). Deutschland kann seine eigenen Straftäter und Staatsfeinde nicht einfach in fremde Länder abschieben.
Das gilt insbesondere für Deutsche, die keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Das Grundgesetz untersagt die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Ein gesetzlich geregelter Verlust gegen den Willen des Betroffenen darf nur eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (Gesetze im Internet)
Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung, zusätzlich Menschen in das deutsche Staatsvolk aufzunehmen, bei denen mangelnde Loyalität, eine feindselige Haltung gegenüber Deutschland oder die Unterstützung extremistischer Bestrebungen erkennbar sind.
Hier liegt der entscheidende Unterschied:
Mit den eigenen Angehörigen muss ein Volk auch dann umgehen, wenn sie sich ihm entfremdet haben. Es ist aber nicht verpflichtet, weitere Personen einzubürgern, die diese Entfremdung, Feindseligkeit oder innere Zerrissenheit zusätzlich verstärken.
Die Antwort auf die Identitätskrise eines Teils der Deutschen muss eine Politik der nationalen Erneuerung sein. Bildung, Kultur, Geschichtsvermittlung und öffentliche Erinnerung müssen wieder einen positiven Bezug zum eigenen Land ermöglichen. Deutsche sollen lernen, ihre Herkunft nicht als Belastung, sondern als Verpflichtung und Grundlage ihrer Zukunft zu begreifen.
Eine solche Politik zwingt niemandem zum Patriotismus. Sie muss aber die jahrzehntelange staatliche und gesellschaftliche Abwertung nationaler Verbundenheit beenden. Das Ziel besteht darin, Entfremdung zurückzudrängen und das natürliche Verhältnis zwischen Volk, Heimat und Staat wiederherzustellen.
Bei Ausländern und Einbürgerungsbewerbern stellt sich dagegen eine andere Frage:
Soll der deutsche Staat eine Person, die dem Land erkennbar feindselig gegenübersteht, zusätzlich und freiwillig in sein Staatsvolk aufnehmen?
Diese Frage muss mit Nein beantwortet werden.
Schon das geltende Staatsangehörigkeitsrecht verlangt von Einbürgerungsbewerbern ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete Bestrebungen vorliegen oder wenn das abgegebene Bekenntnis erkennbar unwahr ist. (Gesetze im Internet)
Die heutige Praxis greift dennoch zu kurz. Sie prüft vor allem formale Voraussetzungen: Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Verhältnisse, Straffreiheit und ein gesprochenes Bekenntnis. Ob eine wirkliche Bindung an das deutsche Volk besteht, bleibt weitgehend unbeachtet. Wir kennen alle die TV-Dokumentationen über Masseneinbürgerungen in Berlin, bei denen ersichtliche wurde, dass die Eingebürgerten kaum der deutschen Sprache mächtig waren, nicht mal den Text der Nationalhymne kannten und im Interview erkennen ließen, dass sie keinen besonderen Wert darauf legten, „Deutsche“ zu sein… Das ist die Wirklichkeit, und nicht erst seit 2015.
Dabei ist die Aufnahme in das Staatsvolk keine belanglose Formalität. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, ist rechtlich Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und erhält den gleichen staatsbürgerlichen Status. (Gesetze im Internet)
Es wäre deshalb politisch verantwortungslos, Menschen einzubürgern, obwohl erkennbar ist, dass sie Deutschland lediglich als Aufenthalts- und Versorgungsraum betrachten, seine kulturelle Prägung ablehnen oder ihre eigentliche Loyalität einer fremden Macht, einer islamistischen Bewegung oder einer terroristischen Organisation entgegenbringen.
Dass es auch deutschfeindliche Deutsche gibt, ist kein Argument für weitere Masseneinbürgerungen.
Es wäre vielmehr absurd, aus einer bereits vorhandenen inneren Krise die Pflicht abzuleiten, zusätzliche Personen aufzunehmen, die dasselbe Identitäts- und Loyalitätsproblem, wenn auch aus anderen Gründen, mitbringen.
Ebenso wenig folgt daraus, dass jeder Mensch fremder Herkunft Deutschland feindlich gegenübersteht. Ausländer können Deutschland achten, seinem Gemeinwesen dienen und sich dem deutschen Volk ehrlich verbunden fühlen.
Entscheidend bleibt jedoch, dass ein Aufenthalt, wirtschaftliche Nützlichkeit oder selbst eine persönliche Verbundenheit keinen automatischen Anspruch auf Aufnahme in das deutsche Staatsvolk begründen darf.
Die Staatsangehörigkeit muss wieder eine besonders hohe Schwelle darstellen. Sie darf erst am Ende eines langfristig und glaubwürdig bewiesenen Zugehörigkeitsprozesses stehen.
Die Entfremdung eines Teils der Deutschen ist unsere eigene nationale Aufgabe.
Sie verpflichtet uns zur Erneuerung unseres Volkes – nicht zur Aufnahme weiterer Menschen, die Deutschland ablehnen.
Deutschland muss an erster Stelle stehen
Das vorrangige Kriterium muss die Haltung zu Deutschland und zum deutschen Volk sein. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, muss sich zum deutschen Volk, zu seinem Fortbestand und zu seinem Recht auf Heimat und Selbstbestimmung bekennen. Er muss Deutschland nicht nur als Verwaltungsapparat oder Wirtschaftsstandort anerkennen, sondern als geschichtlich gewachsenes Heimatland des deutschen Volkes.
Ein solches Bekenntnis verlangt mehr als die formale Anerkennung einzelner Gesetzesparagraphen. Es verlangt die Bereitschaft, sich dauerhaft an Deutschland zu binden und seine Zukunft als die eigene anzunehmen.
Dazu gehören die tatsächliche Verwurzelung in Deutschland, die Anerkennung seiner geschichtlichen und kulturellen Prägung, die Loyalität gegenüber dem deutschen Volk und seinem Staat, die Ablehnung terroristischer und staatsfeindlicher Organisationen (was freilich voraussetzt, dass der Staat sich dem eigenen Volk gegenüber nicht feindlich verhält, denn sonst lassen sich diese Anforderungen gegenüber Einbürgerungswilligen nicht glaubwürdig begründen) sowie die Bereitschaft, die Interessen Deutschlands nicht den Interessen fremder Staaten, religiöser Bewegungen oder internationaler Organisationen unterzuordnen.
Es ist widersinnig, von Einbürgerungsbewerbern ein besonderes Bekenntnis zum Existenzrecht eines ausländischen Staates zu verlangen, während ein Bekenntnis zum Existenz-, Heimat- und Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes als anstößig oder verfassungsfeindlich behandelt wird.
Wer Deutscher werden will, muss sich zuerst zu Deutschland und zum deutschen Volk bekennen.
Was Staatsangehörigkeit wieder bedeuten muss
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf keine gewöhnliche Aufenthalts-, Versorgungs- und Teilhabeberechtigung sein. Sie muss Ausdruck einer besonderen und dauerhaften Verbindung zwischen dem Einzelnen, dem deutschen Volk und dem deutschen Staat sein.
Das geltende Staatsangehörigkeitsrecht kennt bereits ein feierliches Bekenntnis. Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde muss der Einbürgerungsbewerber erklären, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu achten und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte. (Gesetze im Internet)
Doch eine solche Erklärung bleibt weitgehend symbolisch, wenn ein späterer, eindeutiger Bruch der Loyalität grundsätzlich ohne staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen bleibt.
Gegenwärtig kann ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit unter anderem verlieren, wenn er sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und daneben eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Eine bloße Gefährdereinstufung oder die Unterstützung einer terroristischen Organisation im Inland führen dagegen nicht automatisch zum Verlust der Staatsangehörigkeit. (Gesetze im Internet)
Das erklärt, warum Schulze seine Forderung auf Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit beschränkt. Es beantwortet aber nicht die politische Grundfrage:
Warum wurde solchen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit überhaupt verliehen, wenn sie Deutschland, seine Kultur und seine Gemeinschaft ablehnen?
Eine verantwortungsvolle Staatsangehörigkeitspolitik darf nicht erst reagieren, nachdem ein Eingebürgerter als Gefährder, Terrorunterstützer oder schwerer Straftäter aufgefallen ist. Sie muss bereits vor der Einbürgerung sorgfältig prüfen, ob wirkliche Bindung, Verwurzelung und Loyalität vorhanden sind.
Dabei darf die bloße Erfüllung einer bestimmten Aufenthaltsdauer nicht genügen. Auch das Bestehen eines Sprachtests oder das Auswendiglernen einiger Verfassungsgrundsätze beweist noch keine innere Zugehörigkeit.
Staatsangehörigkeit muss wieder der Abschluss eines langfristigen, glaubwürdig bewiesenen Zugehörigkeitsprozesses sein – und nicht dessen Anfang.
Remigration als politische Notwendigkeit
Der Entwurf für das neue Grundsatzprogramm der HEIMAT, der bei einem Programmparteitag am 3./4. Oktober 2026 beraten werden soll, formuliert diesen Zusammenhang eindeutig.
Deutschland ist kein abstrakter Raum, sondern ein gewachsenes Heimatland. Die kulturelle Dominanz des deutschen Volkes muss geschützt und dort, wo sie zurückgedrängt wurde, wiederhergestellt werden. Remigration bezeichnet in diesem Zusammenhang die Rückführung derjenigen, die illegal nach Deutschland gelangt sind oder sich gegenüber unserer Rechts- und Werteordnung feindselig verhalten.
Zugleich fordert die HEIMAT eine Rückkehr zu einem abstammungs- und volkstumsbezogenen Staatsangehörigkeitsrecht. Wo sich Einbürgerungen als unvereinbar mit dem Gemeinwohl, der Loyalitätspflicht oder der inneren Sicherheit erweisen, sollen Möglichkeiten des Verlustes oder der Rücknahme im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen geschaffen oder erweitert werden.
Remigration ist damit kein willkürliches Vorgehen gegen Menschen aufgrund einzelner Meinungen. Oppositionelle Auffassungen oder Kritik an einem ausländischen Staat begründen für sich genommen keinen Loyalitätsbruch.
Maßgeblich sind objektivierbare Umstände: illegaler Aufenthalt, schwere Kriminalität, die aktive Unterstützung terroristischer Organisationen, die Vorbereitung oder Begehung staatsgefährdender Gewalttaten, die bewusste Täuschung im Einbürgerungsverfahren oder eine eindeutig erwiesene feindselige Betätigung gegen Deutschland und das deutsche Volk.
Doch ebenso wichtig ist die vorbeugende Wirkung einer veränderten Ordnung.
Deutschland muss politische, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse schaffen, die für Deutsche, die sich mit ihrem Volk und seiner Zukunft verbunden fühlen, besonders attraktiv sind. Sie können ebenso jenen Ausländern eine Perspektive bieten, die Deutschland wirklich achten, seinem Gemeinwesen dienen und sich dem deutschen Volk dauerhaft verbunden fühlen. Über Bedingungen und Ausmaß dessen, was wir an fremden Einflüssen zu tolerieren bereit sind, entscheidet jedoch der Souverän dieses Landes: Das deutsche Volk.
Wer Deutschland dagegen ablehnt, seine Ordnung bekämpft, sich jeder Eingliederung verweigert oder lediglich seine Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, soll hier weder besondere Anreize noch eine dauerhafte Perspektive vorfinden.
Das ist keine willkürliche Diskriminierung. Es ist die notwendige Unterscheidung zwischen Menschen, die dem Gemeinwesen dienen, und solchen, die es schädigen oder ausnutzen.
Ein Staat, der diese Unterscheidung nicht mehr trifft, gibt sich selbst auf.
Die CDU übernimmt die Analyse – aber nicht die Konsequenz
Sven Schulzes Aussagen zeigen, dass die politische Wirklichkeit die bisherigen Dogmen der Einbürgerungspolitik überholt hat.
Selbst ein CDU-Ministerpräsident kann nicht mehr bestreiten, dass ein deutscher Pass allein keinen Deutschen im kulturellen und gemeinschaftlichen Sinne schafft. Er erkennt an, dass ein Mensch in Deutschland geboren sein, einen deutschen Pass besitzen und Deutschland dennoch ablehnen kann.
Doch die CDU scheut weiterhin vor den notwendigen Schlussfolgerungen zurück.
Sie will über einzelne Gefährder und Doppelstaatler sprechen, aber nicht über die massenhafte Vergabe der Staatsangehörigkeit. Sie möchte die Folgen der Einbürgerungspolitik behandeln, ohne deren Grundlagen infrage zu stellen. Sie fordert im Wahlkampf einzelne Verschärfungen, nachdem sie zuvor selbst die Ausweitung des Doppelpasses und die Entwertung des Staatsangehörigkeitsrechts mitgetragen hat.
Vor allem setzt sie den falschen Loyalitätsmaßstab. Statt die deutsche Staatsangehörigkeit wieder an die Zugehörigkeit und Loyalität zum deutschen Volk zu binden, möchte sie politische Bekenntnisse zu ausländischen Staaten verlangen.
Der Fall Abdul B. führt deshalb weit über die Person des mutmaßlichen Attentäters hinaus. Er zwingt zur Klärung einer grundsätzlichen Frage:
Ist die deutsche Staatsangehörigkeit lediglich ein staatlich ausgestelltes Dokument – oder ist sie Ausdruck einer wirklichen Zugehörigkeit zu Deutschland und zum deutschen Volk?




